- Mindestmaß
- –
- Maximalmaß
- –
- Schonzeit
- 01.01. – 31.12.
Ganzjährige Schonzeit nach § 1a LFischVO ausschließlich in den Gewässerabschnitten, die von der obersten Fischereibehörde zum Schutz der heimischen Äschenbestände festgelegt wurden.
- Mindestmaß
- 30 cm
- Maximalmaß
- –
- Schonzeit
- 01.03. – 30.04.
Allgemeine befristete Schonzeit. Zusätzlich gilt § 1a LFischVO in besonders festgelegten Gewässerabschnitten.