Schonzeiten und Mindestmaße in Saarland 2026 – aktuelle Tabelle

Saarland

Schonzeiten und Mindestmaße inSaarland

2026

Auch beim Angeln gilt: Nicht jeder Fisch darf zu jeder Zeit und in jeder Größe entnommen werden. Im Saarland schützen Schonzeiten und gesetzliche Entnahmemaße die heimischen Fischbestände.

Je nach Fischart gelten Mindestmaße. Wo zusätzlich ein Höchstmaß vorgeschrieben ist, entsteht ein sogenanntes Entnahmefenster, das sowohl junge als auch besonders große und fortpflanzungsstarke Fische schützt.

Wichtig: An einzelnen Gewässern können zusätzliche oder abweichende Regelungen gelten. Prüfe deshalb vor dem Angeln immer auch die jeweilige Gewässerordnung.

Hier findest du die aktuellen Schonzeiten, Mindestmaße, Höchstmaße und Entnahmefenster für Fische im Saarland auf einen Blick.

Hinweise zu den Regelungen
Wichtiger Hinweis:Die Angaben dienen ausschließlich der Orientierung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster können je nach Bundesland, Gewässer und Erlaubnisschein abweichen. Bitte informiere dich vor dem Angeln über die aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen des jeweiligen Gewässerbewirtschafters. Solltest du einen Fehler oder eine veraltete Angabe entdecken, freuen wir uns über einen kurzen Hinweis.

Aal

Mindestmaß
50 cm
Maximalmaß
Schonzeit
Keine Artenschonzeit nach § 4 LFO.

Abgeplattete Teichmuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) bezeichnet.

Atlantischer Lachs

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Atlantischer Stör

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Stör (Acipenser sturio) bezeichnet. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Bachforelle

Mindestmaß
25 cm
Maximalmaß
Schonzeit
01.10. – 31.03.

Bachneunauge

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Barbe

Mindestmaß
40 cm
Maximalmaß
Schonzeit
15.03. – 15.06.

Bitterling

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Deutscher Edelkrebs

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus) bezeichnet. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Dreistacheliger Stichling

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Elritze

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Flussneunauge

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Flussperlmuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO.

Gemeine Teichmuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) bezeichnet.

Große Flussmuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO.

Hecht

Mindestmaß
50 cm
Maximalmaß
Schonzeit
15.02. – 31.05.

Karpfen

Mindestmaß
35 cm
Maximalmaß
Schonzeit
Keine Artenschonzeit nach § 4 LFO.

Kleine Fluss- oder Bachmuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Kleine Flussmuschel (Unio crassus) bezeichnet.

Maifisch

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Malermuschel

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO.

Meerforelle

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Meerneunauge

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Moderlieschen

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Nase

Mindestmaß
35 cm
Maximalmaß
Schonzeit
15.03. – 15.06.

Quappe

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Rheingroppe

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Groppe (Cottus rhenanus) bezeichnet. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Schlammpeitzger

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Schleie

Mindestmaß
25 cm
Maximalmaß
Schonzeit
Keine Artenschonzeit nach § 4 LFO.

Schmerle

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. In der Verordnung als Bachschmerle (Barbatula barbatula) bezeichnet. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Schneider

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Steinbeißer

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Steinkrebs

Mindestmaß
Maximalmaß
Schonzeit
01.01. – 31.12.
Ganzjährig geschützt nach § 5 LFO. Das Fangverbot gilt nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Fischzucht dienen.

Zander

Mindestmaß
45 cm
Maximalmaß
Schonzeit
15.02. – 31.05.

Äsche

Mindestmaß
30 cm
Maximalmaß
Schonzeit
01.03. – 30.04.